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Satzung des Gesangverein Ahornberg 1885
§ 1.1 Name, Sitz, Geschäftsjahr der Verein führt den Namen Gesanverein Ahornberg 1885. der Verein hat seinen Sitz in Ahornberg/Konradsreuth. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1.2 Vereinszweck Zweck des Vereis ist die Förderung chorischer Betätigung und die Ver- mittlung besten Liedgutes. Er fördert somit das Wohl der Allgemeinheit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er fördert das Kulturleben der Gemeinde außerdem mit Kulturellen Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, bunten Abenden, sowie Vereinsfesten und stellt zur musikalischen Erziehung, auch von Jugendlichen, sein gesamtes Vermögen zur Verfügung. Der Verein wird zu diesem Zweck alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um den Chorgesang in entsprechenden Chören zu betreiben.
§ 1.3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§2.1 Mitglieder Zur Durchführung seiner Aufgaben nimmt der Verein Mitglieder auf. Er unterscheidet: Aktive Mitglieder: Dies sind Personen, die im Chor mitwirken. Passive Mitglieder: Sie sind Personen, die durch einen regelmäßigen Beitrag die Durchführung der Vereinsaufgaben unterstützen. Ehrenmitglieder: Dies sind Personen, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben, oder 40 Jahre dem Verein angehören.
§ 2.2 Chorjugend Die "Chorjugend im Gesangverein 1885 Ahornberg" gibt sich eine Jugendordnung, die ihren Zweck und ihre Aufgaben regelt. Sie verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich. Die Jugend- ordnung ist eine Anlage dieser Satzung.
§ 3 Mitgliedsbeitrag Zur Deckung der Unkosten wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist pünktlich zu entrichten. Bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung gilt die Mitgliedschaft als erloschen. Aktive Mitglieder zahlen die Hälfte des festgesetzten Vereinsbeitrages. Dies setzt natürlich den regelmäßigen Besuch der Übungsstunden voraus.
§ 4 Vereinordnung Jedes Mitglied hat sich so zu benehmen, dass das Ansehen des Vereins nicht darunter leidet. den ehrenamtlich tätigen Personen, sowie den Mitgliedern ist die gebührende Achtung entgegenzubringen. Das Vereinseigentum ist Eigentum aller Mitglieder. Wer Vereinseigentum beschädigt, verliert oder unbrauchbar macht, muss den entstandenen Schaden ersetzen.
§ 5 Vereinverwaltung Die Geschäfte des Verein führt die Vorstandschaft. Diese setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassier dem Schriftführer dem Chorleiter dem Sängervorstand und 4 Ausschussmitgliedern Diese Vorstandschaft wird in der Generalversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Weiterhin wählt die Generalversammlung zwei Kassenprüfer und einen Wahlausschuss. Alle wichtigen Vereinsangelegenheiten werden in der Vorstandssitzung auf demokratischer Grundlage erledigt. stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 6 Versammlungen Das Vereinjahr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn des Vereinsjahres muss die Generalversammlung durchgeführt werden. Die Tagesordnung lautet: Bericht der Vorstandschaft des 1. Vorsitzenden des Kassier der Revisoren der Choleiter
Neuwahlen (siehe § 5) Planungen Verschiedenes Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 30 % der zahlenden Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für notwendig hält. Jedes Mitglied ist spätestens drei Tage vorher einzuladen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Diese müssen einen Tag vorher beim 1. Vorstand einge- reicht werden. In der Versammlung können Anträge gestellt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür sind. Bei Abstimmungen bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung.
§ 7 Pflichten der Vorstandschaft Alle zur Verwaltung gehörenden Persponen sind verpflichtet, die an- beraumten Sitzungen zu besuchen und dort sachlich und in anständiger Form nur die Interessen des Vereins zu vertreten. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten selbständig. sie sind jedoch verpflichtet, der Vorstandschaft Bericht zu erstatten und das Einverständnis einzuholen. Sämtliche gewählten und eingesetzten Personen führen ihre Aufgaben auf die Dauer von drei Jahren ehrenamtlich durch. Sie können jeweils wieder gewählt werden. Die Vorstandschaft ist berechtigt, unbedingt notwendige Ausgaben zu bewilligen. Der Kassier ist verpflichtet, genaue und übersichtliche Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu machen. Laufende bewilligte Zahl- ungen kann er selbstständig erledigen. Über Kassenvorgänge hat er der Vorstandschaft Bericht zu erstatten. Der Schriftführer ist verpflichtet, bei General- und Mitgliederversammlungen, sowie bei Vorstandssitzungen Protokoll zu führen.
Es fehlt noch ein Teil in Bearbeitung!
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Aktualisiert (Samstag, den 30. Juli 2011 um 19:26 Uhr)